Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») bilden Bestandteil aller Verträge von der Roboswiss AG, Winkelweg 3, 8853 Lachen («RS») mit ihren Kunden über die von RS angebotenen Produktsysteme und Systemlösungen wie z.B. Robotersysteme, Ersatzteile und andere Systemkomponenten («Produkte») und sonstigen Leistungen wie z.B. Beratungs-, Programmierungs- oder Installationsarbeiten sowie Systemintegrationen («Leistungen»).
1.2 Diese AGB und allfällige Individualabreden regeln den Vertragsinhalt abschliessend, wobei Individualabreden den AGB bei Widersprüchen vorgehen. Abweichende oder ergänzende Vertragsbestimmungen des Kunden (z.B. allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Abrede und gehen diesen AGB bei Widersprüchen nach.
1.3 RS kann die AGB jederzeit und ohne vorgängige Ankündigung ändern. Massgebend ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Webseite von RS (https://www.robo-swiss.ch) publizierte Version der AGB.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Prospekte, Kataloge, Werbemedien, die Webseite von RS oder sonstige Service- und Produktinformationen stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Auf Anfrage unterbreitet RS dem Kunden jeweils ein unverbindliches schriftliches Angebot über die vom Kunden nachgefragte Produktsysteme und Leistungen («Angebot»).
2.2 Der Kunde prüft das Angebot und bestätigt dieses gegebenenfalls gegenüber RS. Die Bestätigung kann auch mündlich oder konkludent erfolgen und stellte eine rechtlich verbindliche Bestellung dar («Bestellung»).
2.3 RS prüft die Bestellung und sendet gegebenenfalls eine Auftragsbestätigung an den Kunden («Auftragsbestätigung»). Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden wird diese auch für RS rechtsverbindlich und der Vertrag gilt als abgeschlossen.
3. Vertraglicher Leistungsumfang
3.1 RS verpflichtet sich zur Lieferung der vereinbarten Produktsysteme sowie zur professionellen, getreuen und sorgfältigen Erbringung der geschuldeten Leistungen unter Beachtung von branchenüblichen Standards und Gepflogenheiten.
3.2 Der Vertragsinhalt ergibt sich abschliessend aus dem Angebot. Wird im Angebot explizit auf weitere Unterlagen (z.B. Pflichten- und Lastenhefte, technische Spezifikationen etc.) verwiesen, so werden sie Vertragsbestandteil, soweit diese dem Angebot oder den AGB nicht widersprechen.
3.3 Service- und Produktinformationen, Produktabbildungen, technische Zeichnungen, Leistungsparameter und andere Spezifikationen hinsichtlich der Produktsysteme und Leistungen sind nur verbindlich im Sinne von zugesicherten Eigenschaften, wenn deren Erfüllung im Angebot explizit schriftlich zugesichert wurde («zugesicherte Eigenschaften»). Abgesehen von den zugesicherten Eigenschaften, verpflichtet sich RS nicht zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs oder eines technischen oder sonstigen Effekts.
3.4 RS kann im Rahmen der Vertragserfüllung einseitig kleinere Verbesserungen oder Optimierungen an den Produkten und Leistungen vornehmen, soweit diese nicht zu Kostensteigerungen führen.
4. Testinstallation
4.1 Auf Anfrage unterbreitet RS dem Kunden ein Angebot für eine Testinstallation. Dauern und Leistungsumfang werden vertraglich vereinbart.
4.2 Jede Testinstallationenphase erfolgt unentgeltlich von RS.
5. Schulungs- und Regieleistungen
5.1 Der im Angebot angegebene Preis versteht sich jeweils inklusive einer Schulung pro Produktsystem in Bezug auf Inbetriebnahme und bestimmungsgemässen Gebrauch der Produktsysteme.
5.2 Zusätzliche Schulungsleistungen sowie vereinbarte Regieleistungen werden dem Kunden schriftlich vereinbart.
6. Wartungs- und Pflegeleistungen
6.1 Als Wartung und Pflege gelten sämtliche Leistungen zur Instandhaltung (vorbeugende Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) der vom Kunden von RS erworbenen Produkte und bezogenen Leistungen.
6.2 Wartungs- und Pflegeleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Leistungen sind von RS nur auf der Grundlage eines zusätzlichen schriftlichen Vertrages geschuldet, der die vereinbarten Wartungs- und Pflegeleistungen abschliessend festhält.
7. Beachtung von Sicherheitshinweisen
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorgaben und Standards sowie alle von RS (z.B. in Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Pflegehinweisen oder auf der Webseite) vorgegebenen Sicherheitsvorgaben und sonstigen Hinweise zu beachten. Ein Gebrauch der Produkte und Leistungen für den Personentransport ist nur bei schriftlicher Zusicherung von RS gestattet.
8. Beizug von Subunternehmer
8.1 RS kann nach eigenem Ermessen Subunternehmer beiziehen. Verlangt der Kunde die Ablösung eines Subunternehmers, trägt er die dadurch verursachten Kosten und Verzögerungen.
8.2 Verlangt der Kunde den Beizug eines bestimmten Subunternehmers oder gibt er eine Auswahl vor, trägt er das mit den betreffenden Subunternehmern verbundene Risiko. Insbesondere sind Gewährleistung und Haftung für Leistungen dieser Subunternehmer stets auf die vom betreffenden Subunternehmer gewährten Ansprüche beschränkt.
9. Geistiges Eigentum
9.1 Alle bei Vertragserfüllung von RS und ihren Subunternehmer geschaffenen Immaterialgüter wie z.B. Daten, Know-how, Pläne, Prototypen, Designs, Erfindungen und Urheberrechte usw. («RS Immaterialgüter») stehen ungeachtet der Schutzfähigkeit der Immaterialgüter ausschliesslich RS zu. Das Reverse Engineering von Produkten und Leistungen ist in jedem Fall untersagt.
9.2 Soweit der bestimmungsgemässe Gebrauch der Produkte und Leistungen die Nutzung von RS Immaterialgüter erfordert, gewährt RS dem Kunden mit vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung eine nicht-exklusive Nutzungslizenz an den betreffenden RS Immaterialgütern.
9.3 Soweit der bestimmungsgemässe Gebrauch der Produkte und Leistungen die Nutzung von Immaterialgütern von Dritten («Drittimmaterialgüter») erfordert, ist RS dafür besorgt, dass der Kunde mit vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung eine nicht-exklusive Nutzungslizenz an solchen Drittimmaterialgütern gemäss den Lizenzbestimmungen des betreffenden Dritten erhält.
10. Rechte an Software
10.1 Umfassen die Produkte und Leistungen auch Software, so ist der Kunde vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorgaben oder schriftlicher Abreden nicht zur Herstellung von Kopien oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Kunde die Software ohne schriftliche Zustimmung von RS weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann RS das Nutzungsrecht vollständig widerrufen.
10.2 Bei Software von Dritten sind stets nur die Nutzungsbedingungen des betreffenden Dritten massgebend. Der Kunde garantiert die uneingeschränkte Einhaltung dieser Nutzungsbestimmungen und nimmt zur Kenntnis, dass der Dritte im Falle von Lizenzverletzungen eigene Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen kann.
11. Vertrauliche Informationen
11.1 Die im Rahmen der Vertragsverhandlung oder bei Vertragserfüllung erhaltenen oder sonst zur Kenntnis genommenen Informationen der anderen Partei («Vertrauliche Informationen») sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung geheim zu halten und dürfen nur für die Vertragserfüllung oder den bestimmungsgemässen Gebrauch der Produkte und Leistungen verwendet werden. Die Parteien ergreifen angemessene Sicherheitsmassnahmen, um die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zu wahren.
11.2 Informationen, die nachweislich (i) der Partei im Zeitpunkt der Kenntnisnahme bereits bekannt waren; (ii) im Zeitpunkt der Kenntnisnahme bereits offenkundig sind oder ohne Vertragsverletzung offenkundig werden; (iii) die Partei von einem Dritten rechtmässig erhalten hat oder (iv) aufgrund gesetzlicher Pflichten bzw. behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen offengelegt werden müssen gelten nicht als vertrauliche Informationen.
12. Vergütung, Nebenkosten und Spesen
12.1 Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und versteht sich in Schweizer Franken ohne MwSt., Zölle, Abgaben, Fahrkosten, Verpackung, Versand, Versicherung, Bewilligungen oder sonstige Nebenkosten. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
12.2 Belegte Spesen sowie die erforderliche Reisezeit sind zusätzlich zu vergüten, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich waren.
13. Anpassung der Vergütung
13.1 RS kann angemessene Preisanpassungen vornehmen, falls sich zwischen Auftragsbestätigung und der Herstellung der Produkte bzw. der Erbringung der Leistungen die Lohnkosten oder sonstige Kostenpositionen geändert haben.
13.2 RS kann zudem angemessene Preisanpassungen vornehmen, falls (i) sich Lieferfristen aus Gründen verlängern, die RS nicht zu vertreten hat; (ii) der Kunde Änderungen der Produkte oder der Leistungen verlangt; (iii) das vom Kunden zu liefernde Material nicht die vereinbarten oder branchenüblichen Eigenschaften aufweist; (iv) die vom Kunden zu liefernden Unterlagen unvollständig, fehlerhaft oder unbrauchbar sind; (v) Anpassungen wegen geänderten Normen erforderlich sind; oder (vi) ein gesetzlicher Grund für Preisanpassungen besteht.
14. Zahlungsbedingungen und Fakturierung
14.1 Der Kunde bezahlt die von RS ausgestellten Rechnungen entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Zahlungen sind stets netto (d.h. ohne Abzug von Skonto, Rabatten, Spesen, Steuern und sonstigen Abgaben usw.) zu leisten.
14.2 Mangels abweichender Festlegung im Angebot ist der vereinbarte Preis in folgenden Raten zu bezahlen: (i) 40 % als Anzahlung innert 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden; und (ii) 60 % innert 10 Tagen nach Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.
14.3 Befürchtet RS einen Zahlungsausfall, kann RS dem Kunden schriftlich eine Frist von 30 Tagen für die vollständige Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder die Bestellung von angemessenen Sicherheitsleistungen setzen.
14.4 Der Kunde muss vereinbarte Zahlungstermine auch einhalten, wenn Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Produkte und Leistungen aus Gründen, die RS nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder kleinere Nachbesserungen nötig sind.
14.5 Die Vergütungspflicht des Kunden ist mit dem fristgerechten und vollständigen Eingang des Betrages bei der von RS angegebenen Zahlstelle erfüllt. Ist die Zahlung durch unwiderrufliches Akkreditiv vereinbart, so trägt der Kunde die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs. Die Zahlung durch Wechsel und die Verrechnung mit eigenen Forderungen ist ausgeschlossen.
14.6 Leistet der Kunde eine Zahlung oder eine Sicherheit nicht fristgemäss befindet er sich unmittelbar im Verzug i.S.v. Art. 108 OR. LT kann ohne Nachfristansetzung die Vertragserfüllung aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten. RS hat zudem Anspruch auf Verzugszins von 5% ab Fälligkeit. Der Ersatz weiteren Schadens ist vorbehalten.
15. Unverbindliche Lieferfristen
15.1 Die Lieferfrist beträgt in der Regel rund 8 Wochen. Angaben zu Verfügbarkeiten und Lieferfristen sind jedoch nur Richtwertangaben und mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ohne Gewähr. Expresslieferungen sind bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Bezahlung eines Aufpreises möglich.
15.2 Lieferfristen beginnen zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die wesentlichen technischen Punkte bereinigt wurden, alle behördlichen Formalitäten und Bewilligungen eingeholt und vereinbarte Vorauszahlungen und Sicherheiten geleistet wurden. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden innerhalb der Frist per E-Mail oder schriftlich die Versandbereitschaft oder bei Vereinbarung eines förmlichen Abnahmeverfahrens gemäss Ziffer 19 die Abnahmebereitschaft gemeldet wird.
15.3 Lieferfristen verlängern sich insbesondere angemessen, wenn (i) der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (z.B. technische Angaben, Komponentenlieferungen, Bewilligungen, Zertifikate, Anzahlungen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt; (ii) der Kunde Änderungen verlangt; (iii) sich die Lieferung eines von RS beigezogenen Unterlieferanten verzögert, soweit LT die Verzögerung trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen konnte; oder (iv) es zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt kommt.
16. Versand- oder Abnahmebereitschaft
16.1 RS führt vor der Lieferung oder einem allenfalls vereinbarten Abnahmeverfahren eine branchenübliche Qualitätskontrolle der Produktsysteme und Leistungen durch. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Abrede und gegen Aufwandentschädigung. Bei erfolgreicher Durchführung der Qualitätskontrolle meldet RS dem Kunden die Versand- oder Abnahmebereitschaft.
17. Transport und Verpackung
17.1 Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt die Lieferung der Produktsysteme und Leistungen unverpackt. Übernimmt RS vereinbarungsgemäss Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Produktsysteme und Leistungen, so trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.
17.2 Das Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, RS behält sich das Eigentum an der Verpackung vor. In diesem Fall hat der Kunde die Verpackung frachtfrei an den Abgangsort zurückzusenden.
17.3 Macht der Kunde Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport geltend, hat er dies bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich dem letzten Frachtführer mitzuteilen und die Beanstandung zu dokumentieren.
18. Nutzen- und Gefahrenübergang
18.1 Wird kein Abnahmeverfahrens gemäss Ziffer 19 vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produktsysteme und Leistungen sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr nach «Ex Works» ab dem Sitz von RS gemäss Incoterms 2020. Dies gilt auch dann, wenn RS aufgrund besonderer Abrede die Verpackung, den Transport und/oder die Versicherung der Produkte und Leistungen gemäss den Spezifikationen des Kunden übernimmt bzw. organisiert.
18.2 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die RS nicht zu vertreten hat, gehen Nutzen und Gefahr im ursprünglich für die Auslieferung «Ex Works» vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über, spätestens jedoch 20 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft. RS ist für eine angemessene Lagerung der Produkte und Leistungen besorgt und kann die daraus vernünftigerweise entstehenden Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung stellen. Ab Übergang von Nutzen und Gefahr ist der Kunde für die Versicherung der Produkte und Leistungen gegen Schäden verantwortlich.
19. Vereinbarung eines Abnahmeverfahrens
19.1 Vereinbaren die Parteien ein Abnahmeverfahren, so erfolgt die Lieferung und der Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die RS nicht zu vertreten hat, gehen Nutzen und Gefahr zu dem ursprünglich für die Abnahme vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch 20 Tage nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
19.2 Die Parteien legen den Termin so fest, dass beide Parteien mit dem notwendigen Personal an der Abnahme teilnehmen können. Sie erstellen ein von beiden Parteien zu unterzeichnen des Abnahmeprotokoll, das die anwesenden Personen aufführt und festhält ob die Abnahme (i) vorbehaltlos erfolgte (ii) unter Vorbehalt erfolgte oder (iii) vom Kunden verweigert wurde. Im Falle von Vorbehalten oder Abnahmeverweigerung sind die vom Kunden geltend gemachten Mängel im Detail im Protokoll festzuhalten. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch RS bedeutet keine Anerkennung der geltend gemachten Mängel.
19.3 Macht der Kunde nur geringfügige Mängel geltend, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde (i) nicht an der Abnahme teilnimmt; (ii) die Durchführung der Abnahme verhindert; (iii) die Abnahme unberechtigterweise verweigert; (iv) die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verweigert oder (v) die Leistungen nutzt oder durch Dritte nutzen lässt.
19.4 Liegen erhebliche Mängel vor, welche die Funktionstüchtigkeit erheblich beeinträchtigen, hat RS diese innert angemessener Frist zu beheben. Nach Behebung der Mängel findet ein zweiter Abnahmeversuch statt. Sind die im Abnahmeprotokoll gerügten erheblichen Mängel nicht beseitigt bzw. zeigen sich neue erhebliche Mängel, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung oder eine erneute kostenlose Nachbesserung.
19.5 Der Kunde kann die Abnahme oder Teilabnahme der Leistungen bei erheblichen Mängeln nur verweigern, wenn auch der dritte Abnahmeversuch erhebliche Mängel offenbart und dem Kunden diese trotz Preisnachlass objektiv nicht zugemutet werden können. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Rückerstattung der an RS geleisteten Zahlungen fordern. Weitergehende Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
20. Prüfungsobliegenheit und Mängelrüge
20.1 Der Kunde hat die Produktsysteme und Leistungen nach Erhalt sofort sorgfältig zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Annahme und verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die umgehende Rüge, gelten die Produktsysteme und Leistungen als genehmigt, womit alle allfälligen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche untergehen.
20.2 Bei rechtzeitig erhobener Mängelrüge muss der Kunde RS Gelegenheit zur Prüfung der Produktsysteme und Leistungen einräumen. Die bemängelten Produktsysteme und Leistungen dürfen nicht produktiv eingesetzt werden. Sind den betreffenden Produktsysteme und Leistungen keine Mängel nachweisbar, kann RS vom Kunden für den Prüfungs- und Administrationsaufwand eine angemessene Entschädigung fordern.
21. Gewährleistungsfrist
21.1 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für die von RS erbrachten Leistungen und Produktsysteme maximal 12 Monaten ab Übergang von Nutzen und Gefahr («Gewährleistungsfrist»).
21.2 Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn (i) der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen; oder (ii) der Kunde bei auftretendem Mangel nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft, oder (iii) RS nicht die Gelegenheit erhält, den Mangel umgehend zu inspizieren bzw. zu beheben.
22. Gewährleistung bei Sachmängeln
22.1 RS gewährleistet, dass die Leistungen und Produktsysteme von RS die schriftlich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und deren bestimmungsgemässer Gebrauch in der Schweiz keine Immaterialgüterrechte von Dritten verletzt («Mängel»). Diese Aufzählung von Mängeln ist abschliessend und jede weitergehende Gewährleistung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
22.2 Werden Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbracht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die den Vorgaben entsprechende Ausführung und insbesondere nicht auf die Funktionsfähigkeit oder Eignung für die vorgesehene Verwendung.
22.3 RS behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten. Ohne anderweitige schriftliche Abrede sind Mängel nur von RS oder den Subunternehmern von RS zu beheben. Der Kunde gibt RS bzw. den Subunternehmern nach Absprache Zeit zur Mängelbehebung und verschafft den notwendigen Zugang.
22.4 Die mit der Mängelbehebung zusammenhängenden Fahrzeiten, Transportkosten, Versand- und Zollspesen usw. des Kunden werden nur nach vorheriger Absprache vergütet. Die Kosten für zusätzliche Aufwände, welche den Reparaturbeginn verzögern (wie z.B. die Reinigung der betroffenen Stelle, der verzögerte Zugang zum Arbeitsergebnis) stellt RS gemäss dem im Gewährleistungszeitpunkt geltenden Tarifsystem von RS in Rechnung.
22.5 Kann ein Mangel nicht vollständig behoben werden, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung. Beeinträchtigt ein Mangel die Funktionstüchtigkeit derart schwerwiegend, dass diese dem Kunden trotz Preisnachlass objektiv nicht zugemutet werden kann, kann er hinsichtlich der betreffenden Leistungen und Produkte oder wenn dies unzumutbar ist, ganz vom Vertrag zurücktreten. RS erstattet in diesem Fall die vom Kunden erhaltenen Beträge unter Abzug einer Entschädigung für die bisherige Nutzung der Leistungen zurück. Weitergehende Schadenersatzforderungen oder Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
22.6 Die Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle hierin nicht ausdrücklich genannten gesetzlichen Ansprüche sind soweit zulässig ausgeschlossen.
23. Gewährleistung bei Rechtsmängeln
23.1 Der Kunde muss RS umgehend schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte hinsichtlich des Gebrauchs von Produktsystemen und Leistungen von RS eine Verletzung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz behaupten.
23.2 Der Kunde überlässt RS die Streiterledigung wie z.B. die Führung von gerichtlichen Prozessen oder deren aussergerichtliche Erledigung. RS informiert den Kunden angemessen über den Stand der Auseinandersetzung und zieht ihn bei wesentlichen Entscheiden beratend bei. Die Beteiligung des Kunden erfolgt auf dessen eigene Kosten.
23.3 Falls der bestimmungsgemässe Gebrauch der Leistungen nach richterlichem Urteil oder nach Ermessen von RS in der Schweiz Immaterialgüterrechte von Dritten verletzt, kann RS nach eigenem Ermessen: (i) auf eigene Kosten Veränderungen an der Leistung vornehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen; (ii) auf eigene Kosten die erforderlichen Nutzungsrechte vom betreffenden Schutzrechtsinhaber erwerben; oder (iii) die Schutzrechtsverletzung durch Rückerstattung der bezahlten Vergütung (unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die bisherige Nutzung) entschädigen. Weitergehende Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
24. Haftungsbestimmungen
24.1 Erfolgt die Lieferung von Produktsystemen und Leistungen von RS nicht oder nicht vertragsgemäss, haftet RS für den beim Kunden dadurch entstandenen Schaden, sofern RS ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Gesetzliche Verschuldensvermutungen sind soweit zulässig wegbedungen.
24.2 Die Haftung für Dienstleistungen, Beratungstätigkeiten und vertragliche Nebenpflichten ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Zusicherung auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht beschränkt.
24.3 Der Schadenersatzanspruch ist auf die vom Kunden für die betreffenden Leistungen und Produkte bezahlte Entschädigung beschränkt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten und Leistungen selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsverlust, Rückrufkosten, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie andere mittelbare oder indirekte Schäden.
24.4 Die Haftungsansprüche des Kunden wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten gesetzlichen Ansprüche sind soweit zulässig ausgeschlossen.
25. Gewährleistung und Haftung für Drittprodukte und Drittleistungen
25.1 Produktsysteme und Leistungen, die nicht von RS selbst hergestellt oder erbracht werden, gelten als sog. Drittprodukte bzw. Drittleistungen. Für Drittprodukte und Drittleistungen gelten ausschliesslich die jeweiligen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen des Dritten, selbst wenn die Produkte und Leistungen direkt von RS geliefert werden. Dies gilt sowohl für Beginn, Umfang und Dauer der Ansprüche als auch für allfällige vom Dritten gegen einen Aufpreis gewährten erweiterten Ansprüche oder Versicherungen.
25.2 RS führt in seinem Angebot die geltenden Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen für die betreffenden Drittprodukte und Drittleistungen auf oder verweist auf die entsprechenden Dokumente und Bestimmungen im Internet. Darüber hinaus schliesst RS jede Gewährleistung und Haftung für Drittprodukte und Drittleistungen soweit gesetzlich zulässig aus.
26. Vertragsauflösung
26.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Produktsysteme und Leistungen erheblich verändern oder auf RS erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, ist der Vertrag angemessen anzupassen. Soweit dies nicht zumutbar ist, kann RS vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. RS hat ggf. Anspruch auf Vergütung der bereits gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden wegen Vertragsauflösung sind soweit zulässig ausgeschlossen.
26.2 Solange die Produktsysteme und Leistungen unvollendet sind, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung von RS (inkl. entgangenem Gewinn) jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Sind die Produktsysteme und Leistungen vollendet, kann der Kunde nur gegen volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung vom Vertrag zurücktreten.
27. Höhere Gewalt
27.1 Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, dessen Eintritt die betroffene Partei oder der betroffene Subunternehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Vorkehren nicht verhindern konnte, z.B. Streik, Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Handelssanktionen, Beschlagnahme, Epidemien und Pandemien, Materialknappheit, staatlich verordnete Beschränkung des Energieverbrauchs oder Energiezufuhrunterbrüche, Handelssanktionen bzw. staatlich verordnete Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen («Ereignis höherer Gewalt»).
27.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt informieren sich die Parteien umgehend schriftlich darüber. Das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt stellt keinen Grund für einen Vertragsrücktritt dar. Wird durch die Folgen höherer Gewalt die Erbringung von Produkten und Leistungen wesentlich erschwert, kann RS die Erfüllung seiner Verpflichtungen um eine angemessene Frist hinausschieben. Die von RS verspätet erbrachten Lieferungen sind vom Kunden trotz Lieferverzögerung vollumfänglich zu entgelten und es entfallen alle diesbezüglichen Ersatzansprüche des Kunden.
28. Datenschutz
28.1 RS wird jederzeit die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Kunde ermächtigt RS hiermit, Personendaten des Kunden oder seiner Mitarbeiter zu bearbeiten, soweit dies für (i) die Erbringung der Produkte und Leistungen, (ii) die Vertragserfüllung oder (iii) die Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erforderlich ist. Der Kunde ist damit einverstanden, dass RS diese Daten im Rahmen der Vertragserfüllung an Dritte in der Schweiz und im Ausland weitergibt. Im Übrigen wird auch die Datenschutzerklärung von RS sowie hinsichtlich der Drittprodukte und Drittleistungen auf die jeweiligen spezifischen Datenschutzerklärungen verwiesen.
29. Referenzerlaubnis
29.1 Der Kunde erteilt RS hiermit die Erlaubnis, seinen Namen und sein Logo als Referenz im Internet und auf elektronischen oder gedruckten Dokumenten und Unterlagen zu verwenden, um in angemessener Art und Weise auf die Geschäftsbeziehung der beiden Parteien hinzuweisen. Dieses Recht kann vom Kunden jederzeit zurückgezogen oder beschränkt werden.
30. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
30.1 Für den Vertrag gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
30.2 Die für Lachen (Kanton Schwyz), Schweiz zuständigen Gerichte sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
31. Schlussbestimmungen
31.1 Der einmalige oder wiederholte Verzicht auf Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht darauf dar und die zukünftige Ausübung wird dadurch in keiner Weise beschränkt.
31.2 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Abrede, die dem ursprünglich angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
31.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, die dem Schriftlichkeitserfordernis nicht entsprechen, sind der Schriftform nur gleichgestellt, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wurde. Der Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur bei schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen oder verpfändet werden, wobei die Zustimmung nicht treuwidrig verweigert werden darf.